Allgemeine Geschäftsbedingungen der Weller GmbH
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Apparate- und Behälterbau Weller GmbH
Apparate- und Behälterbau Weller GmbH
Ellwanger Straße 20
74424 Bühlertann
Telefon: 07973 9692-0
Telefax: 07973 9692-10
E-Mail
Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen erbringen wir ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers sind für uns ohne Rechtswirkung. (Stand: April 2006)
A. Angebote und Auftragserteilung:
1) Unsere Angebote sind freibleibend. Jeder Auftrag wird erst mit unserer schriftlichen Annahmeerklärung (Bestätigungsschreiben) ausschließlich gemäß deren Inhalt verbindlich.
2) Urheberrecht und Eigentum an der von uns erstellten Planungsunterlagen, Modellen usw. verbleiben bei uns.
3) Versand- und Einbauvorschriften sind in der jeweils gültigen Fassung genau zu beachten.
B. Lieferung:
1) Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller mit der Auslieferung der Ware an die mit der Versendung beauftragten Personen, in jedem Falle jedoch mit dem Verlassen unseres Werkgeländes oder Lagers über. Wird der Versand auf Wunsch oder aus sonstigen Gründen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, verzögert, so gilt als Gefahrübergang der Tag der Versandbereitschaft.
2) Wir haben erfüllt, wenn wir dem Besteller die Versandbereitschaft angezeigt oder die Beendigung der ausgeführten Arbeiten mitgeteilt haben. Bei Lieferung auf Abruf gilt – vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Regelungen – als vereinbart, dass der letzte Abruf so rechtzeitig erfolgen muß, dass die Auslieferung des Gesamtauftrages sechs Monate nach Auftragsbestätigung durchgeführt ist. Wir haben erfüllt, wenn wir zu diesem Zeitpunkt die Lieferbereitschaft mitgeteilt haben.
3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, gleich viel, ob sie bei uns oder einem unserer Unterlieferer eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.
4) Wir sind zur Teillieferung berechtigt.
C. Eigentumsvorbehalt:
1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware).
2) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und so lange er nicht mit seiner Leistung uns gegenüber in Verzug ist, veräußern oder verarbeiten.
3) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit sämtliche ihm aus der Weiterlieferung unserer Waren zustehenden Ansprüche in der Höhe des Wertes der von uns gelieferten Waren und/oder erbrachten Leistungen bis zur vollen Erfüllung aller seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Der Besteller ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen ermächtigt, so lange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt.
4) Kommt der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen; damit erklären wir nicht den Rücktritt vom Vertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller insoweit nicht zu.
D. Preise und Zahlungen:
1) Alle Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung. Wir sind berechtigt, bei Lieferungen oder Leistungen, die in einem Zeitraum länger als 4 Monate nach Vertragsschluß erfolgen, die am Tage der Auslieferung oder Versandbereitschaft sodann bei uns gültigen Preise zugrunde zu legen.
2) Material und Arbeiten, die über den vereinbarten Lieferumfang hinausgehen, werden gesondert berechnet, und zwar nach den am Liefertage oder am Tage der Versandbereitschaft gültigen Materialpreisen und Montagesätzen.
3) Die Hälfte des Auftragswertes ist bei Materialanlieferung auf der Baustelle oder Lager, die andere Hälfte bei Eingang unserer Mitteilung über die Beendigung der Arbeit oder der Versandbereitschaft ohne Abzug an eine von uns vorgeschriebene Zahlstelle zu leisten ohne dass eine Abnahme erfolgt sein muß.
Bei wesentlichen Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers, die auch bei Zahlungsverzögerung als eingetreten gelten, wird der Besteller vorleistungspflichtig, die gesamte Auftragssumme ist alsdann sofort fällig. Dies gilt auch dann, wenn wir Wechsel hereingenommen oder Stundungsabreden getroffen haben.
4)Werden Schecks und/oder Wechsel entgegengenommen, so geschieht dies ausschließlich erfüllungshalber. Sämtliche aus oder im Zusammenhang mit der Realisierung derartiger Forderungen entstehende Kosten einschließlich Zinsen und Diskontspesen (wir berechnen 3% über die uns in Rechung gestellten Diskontspesen zuzüglich Mehrwertsteuer) gehen zu Lasten des Bestellers.
5) Werden diese Zahlungsbedingungen oder besonders vereinbarte Zahlungsfristen nicht eingehalten, sind wir ohne Mahnung berechtigt, vom Tage der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 4% über den bei unserer Bank zu zahlenden Debetzinsen zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes bleibt davon unberührt.
6) Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nicht zu, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Der Besteller kann nur dann die Aufrechnung erklären, wenn es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung seinerseits handelt. Jedwede anderweitige Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nicht zu.
7) Werden fällige Zahlungen nicht fristgerecht geleistet oder kommt der Besteller mit seinen Mitwirkungspflichten in Verzug, so sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des uns entstandenen Schadens zu begehren. Im letzteren Falle können wir – vorbehaltlich der Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens – ohne Einzelnachweise 25 % des Auftragsvolumens als entgangenen Gewinn fordern.
Stand Mai 2010
E. Gewährleistung:
1) Für von uns zu vertretende Fehler, die die Tauglichkeit wesentlich beeinträchtigen, leisten wir mit der Maßgabe Gewähr, dass wir nach unserer Wahl entweder kostenlos nachbessern oder fehlerhafte Gegenstände ersetzen. Kann die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erbracht werden, kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist. In diesem Falle gelten die Regelungen der VOB Teil B, die gesondert vereinbart werden.
2) Von der Gewährleistung sind ausgeschlossen alle durch Witterung, Verbrauch, Verschleiß oder unsachgemäße Behandlung bedingten Beeinträchtigungen. Ferner ist die Gewährleistung ausgeschlossen, wenn Anlagen mit von uns gelieferten Gegenständen entgegen den technischen Betriebsvorschriften betrieben werden. Dies gilt auch, falls Dritte Arbeiten – gleich welcher Art – an dem beanstandeten Gegenstand und/oder zugehörigen Anlagen vorgenommen haben.
3) Für Lieferungen und Leistungen, die wir von Dritten bezogen haben oder die Dritte für uns erbringen, leisten wir in der Weise Gewähr, dass wir die uns gegen diese Dritte zustehende Ansprüche auf Verlangen abtreten. Sollten sich die Ansprüche des Bestellers dem Dritten gegenüber nicht verwirklichen lassen, haften wir entsprechend den Bestimmungen der Absätze E Ziff. 1 und 2.
4) Wird uns die Durchführung von Arbeiten zur Fehlerbeseitigung verweigert und/oder kommt der Besteller seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nicht in gehörigem Maße nach, sind wir von der Gewährleistung befreit.
5) Mängel müssen sofort nach Feststellung angezeigt werden. Eine solche Anzeige, die schriftlich erfolgen muß löst nur dann unsere Gewährleistungspflicht aus, wenn sie binnen 1 Woche nach Feststellung bei uns eingegangen ist dies gilt auch hinsichtlich ihres Umfangs. Lehnen wir eine Mängelrüge als unbegründet ab, können Ansprüche hieraus nur innerhalb eines Monats nach unserer schriftlich erklärten Ablehnung gerichtlich geltend gemacht werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Aufgabe unseres Ablehnungsschreibens zur Post.
6) Die o.a. Gewährleistung gilt unter der Voraussetzung, dass
a) der Liefergegenstand ausschließlich für den uns bei Auftragserteilung genannten Zweck verwendet wird,
b) der Liefergegenstand nach unseren Bestimmungen sach- und ordnungsgemäß transportiert / eingeerdet / aufgestellt / behandelt und gewartet wird.
c) das nach lit. A) vorgesehene Medium im Liefergegenstand drucklos gelagert oder transportiert wird – ausgenommen Behälter. Rohre etc., die ausdrücklich unter Druck Verwendung finden sollen
d) äußere Einflüsse, wie z.B. Kellerfeuchtigkeit, Hochwasser, Brandeinwirkung etc. allein oder in Zusammenwirken mit der Füllung nicht auf den Liefergegenstand eingewirkt haben.
7) Gewährleistungen werden grundsätzlich längstens gemäß geltender Gesetzeslage
gewährt.
F. Montagebedingungen:
1) Dem Besteller obliegt es, die Baustelle so einzurichten, dass diese mit LKW befahrbar und der Liefergegenstand ohne weiteren Arbeitsaufwand durch uns an den Einbau- /Aufstellungsort gebracht und dort montiert oder aufgestellt werden kann. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus unseren Merkblättern für die jeweilige Produktgruppe, die – falls sie den Bestellern nicht vorliegen – bei uns anzufordern sind.
2) Der Besteller ist insbesondere bei Dienstleistungen, Revisionstätigkeiten und Werterhaltungsarbeiten verpflichtet, uns vor Auftragsausführung die Art der gelagerten Flüssigkeiten bekannt zu geben: unterlässt er dies, haftet er für den dadurch bedingten Schaden, ohne uns wegen eines etwaigen Mitverschuldens in Anspruch nehmen zu können.
3) Ergibt sich bei der Durchführung eines uns erteilten Auftrages, dass aufgrund gesetzlicher, behördlicher etc. Vorschriften zur Sicherheit der Anlage weitere Arbeiten auszuführen sind, so sind diese uns gleichfalls in Auftrag gegeben mit der Maßgabe, dass wir hierfür unsere im Zeitpunkt der Ausführung gültigen Preise in Ansatz bringen, ohne dass diese in unseren Angebotspreisen für die Lieferung enthalten sein müssen. Wir können die Ausführung derartiger Arbeiten ablehnen und den Auftraggeber darauf verweisen, entsprechend etwaiger gesetzlicher, behördlicher etc. Vorschriften diese Arbeiten vornehmen zu lassen.
4) Bei Erteilung des Auftrages durch den Besteller gehen wir davon aus, dass der Besteller oder der Betreiber zu diesem Zeitpunkt alle gesetzlichen und behördlichen Voraussetzungen (Baugenehmigung, Bauart und Größe des Behälters, Art des Lagergutes etc.) erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so haftet allein der Besteller bzw. Betreiber für evtl. behördliche Auflagen (Baustop, Betriebsstop, Bußgelder etc.) Eine Zurückhaltung von Zahlungen für geleistete Arbeiten aus einem in diesem Absatz erwähnten Grund ist nicht möglich.
G. Sonstiges:
1) Für jedwede Schäden, seien es unmittelbare oder mittelbare (Folgeschäden), haften wir ausschließlich nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Für Hilfspersonen haften wir ebenfalls nur in diesem Umfang. Dieser Haftungsausschluß gilt sowohl gegenüber vertraglichen wie auch gegenüber deliktischen (gesetzlichen) Ansprüchen des Bestellers.
2.) Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. §276. Absatz 2. BGB bleibt unberührt.
3) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unsere Haftung umfasst – außer bei Vorsatz nicht solche Schäden die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden konnten oder für die der Käufer versichert ist oder üblicherweise versichert werden kann.
4) Sämtliche vertragliche Ansprüche gegen uns verjähren ein halbes Jahr nach Ablieferung soweit nicht bei Bauwerken zwingend längere Verjährungsfristen gelten.
5) Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nichtleitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen. Ansprüche nach dem Produktionshaftungsgesetz bleiben unberührt.
6) Etwa notwendige Verpackung erfolgt in branchenüblicher Weise, ohne dass wir hierfür eine Haftung übernehmen. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.
7) Abweichungen von Maß und Gewicht der von uns gelieferten Gegenstände sind im Rahmen der Euronorm zulässig. Für Berechnungen ist das von uns ermittelte Gewicht (tabellarisches Gewicht) maßgebend.
8) Soweit es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann handelt, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand – auch für Klagen im Wechsel- und Urkundenprozeß – Schwäbisch Hall
Schlussbestimmung:
Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen.